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Staatlich anerkannte Gütestelle

Das Güteverfahren in der Gütestelle

Das Güteverfahren ist Teil der außergerichtlichen Streitschlichtung. Hier wird versucht, einen Streit zunächst außerhalb eines Gerichts vor einer unabhängigen Güte- oder Schlichtungsstelle mit Hilfe einer unparteiischen und unabhängigen Person beizulegen. Aufgabe dieser Person ist es eine Einigung zu vermitteln. Die Einigungsentscheidung liegt dabei ausschließlich bei den Parteien. Kommt eine Einigung zustande, ist dies für alle Beteiligten mit weniger zeitlichem Aufwand verbunden und es entstehen wesentlich geringere Kosten als vor Gericht. Zusätzlich können Verjährungsprobleme durch Einschaltung einer solchen Stelle einfach und kostengünstig gelöst werden (>>> Interview Gütestelle).

Grundsätzlich ist es frei wählbar, ob die Beilegung des jeweiligen Streits zunächst im Wege der außergerichtlichen Streitschlichtung versucht werden soll oder gleich Klage eingereicht wird (freiwillige Schlichtung). § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, nach dem in einer Klageschrift angegeben werden soll, ob der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung der Klage vorausgegangen ist, drückt jedoch den klaren Wunsch des Gesetzgebers dazu aus und bedingt eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die Gegenpartei einer Initiative zur Schlichtung folgt.

In Hessen ist allerdings für bestimmte Streitigkeiten eine Klage vor Gericht nur dann möglich, wenn zuvor die außergerichtliche Streitschlichtung durchgeführt worden ist (obligatorische Schlichtung). Nach dem hessischen „Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung“ ist u. a. für alle Nachbarstreitigkeiten sowie für Verletzungen der persönlichen Ehre (z. B. Beleidigungen etc.), die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, eine Streitschlichtung Pflicht, bevor die Klage bei Gericht eingereicht werden kann.

Zur Durchführung von Güteverfahren ist Herr Dr. Karsten Engler als anerkannte Gütestelle legitimiert. Die hierfür notwendige Anerkennung im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgte durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (HSchlichtG). Ein Muster für einen Güteantrag finden Sie hier.

Hemmung der Verjährung

Grundsätzlich kann durch Anrufung einer Gütestelle ein Anspruch vor Verjährung geschützt werden (vgl. § 204 I Ziff. 4 BGB). Voraussetzung ist die Einreichung eines Güteantrags durch eine der beiden Seiten. Bei dem primären Ziel der Verjährungshemmung ist die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen, z.B. im Fall der expliziten Vorab-Verweigerung des Anspruchsgegeners zur Teilnahme an einem Güteverfahren (vgl. BGH-Urteil vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14).

Verfahren/Schlichtungsordnung

Das Schlichtungsverfahren, das Herr Dr. Karsten Engler in seiner Funktion als anerkannte Gütestelle organisiert und leitet, richtet sich nach der Schlichtungsordnung.

In diesem vertraulichen Verfahren ist Herr Dr. Engler neutraler Vermittler und unterstützt die Parteien bei dem Versuch, ihren Konflikt einvernehmlich und außergerichtlich beizulegen. Das Schlichtungsverfahren ist einem Mediationsverfahren sehr ähnlich. Primäres Ziel ist, dass die Parteien innerhalb des von der Gütestelle bereitgestellten Rahmens mit ihrer Moderation selbst Lösungen entwickeln. Die Parteien können das Schlichtungsverfahren nach der ersten Verhandlung jederzeit wieder beenden. Insoweit behalten die Parteien die Kontrolle über den Ausgang des Verfahrens.

Als Schlichter wirkt die Gütestelle nach Kräften darauf hin, dass sich die Parteien auf das Verfahren einlassen und gute Einigungen erzielen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, richten sich die Kosten nach dem erforderlichen Zeitaufwand und werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.